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Allgemeine Geschäftsbedingungen



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1. Allgemeines

 

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Durch Auftragserteilung werden sie als Vertragsbestandteil akzeptiert und anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Einholung einer Wirtschaftsauskunft.

 

2. Vertragsschluss

 

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, behalten wir uns grundsätzlich vor. Handelsübliche Abweichungen in Struktur, Form und Farbe gegenüber Mustern und Abbildungen bleiben vorbehalten. Kostenvoranschläge sind stets ohne Gewähr.

Die Ausarbeitung unserer Angebote beruht auf der Basis der Absprache mit dem Auftraggeber. Es umfasst die Art, Größe und Stückzahl. Lieferungen und Montage sind Sonderleistungen, welche gesondert vergütet werden müssen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie schriftlich im Angebot erfasst und ausgewiesen werden.

 

2.2 Angebotspreise sind Festpreise, sofern sich die Art der Ausführung, Größe/Maße, Stückzahl, nicht ändert. Die Preisbindung beträgt 12 Wochen ab Angebotsdatum. Später erteilte Aufträge bedürfen einer erneuten Preisprüfung, ggflls. einer neuen Ausarbeitung und Angebotserstellung.

 

2.3 Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Mündliche Vereinbarungen in Bezug auf Auftragseingang, -erteilung, -änderung oder -ergänzung erlangen ihre Rechtsgültigkeit erst, nachdem sie unsererseits schriftlich bestätigt wurden.

 

2.4 Die Auftragsbestätigung, die für die Wirksamkeit des Vertrages nicht zwingend notwendig ist, wenn der Auftrag bereits durch Unterzeichnung des Angebotes oder auf anderem Wege schriftlich erteilt wurde, beruht auf der Grundlage des Angebotes bzw. der Bestellung. Nachfolgende Änderungen sind möglich, jedoch auf Basis neuer Preisermittlungen. Erfolgt binnen 3 Kalendertagen, ab Erstellungsdatum der Auftragsbestätigung, kein Widerspruch bzw. keine Änderung, so gilt der Auftrag in der bestätigten Form als verbindlich bestellt. Ein etwaiger Widerspruch bezieht sich nicht auf den Vertragsabschluss, sondern lediglich auf den Inhalt (Feinaufmass, Stückzahlen, Ausführung etc.) der Auftragsbestätigung.

 

2.5 Bestellt der Verbraucher (i. S. d. Gesetzes) die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Dies stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

 

2.6 Alle Elemente werden von uns auftragsgemäß und nach Maß gefertigt, eine Rücknahme oder ein Umtausch ist deshalb nicht möglich.

 

2.7 Wir behalten uns vor, technisch und/oder Zeit aufwändige Angebotserstellungen, die nicht zur Ausführung kommen, in Rechnung zu stellen.

 

3. Lieferung und Montage

 

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Liefertermine sind unverbindliche Angaben und begründen kein Fixgeschäft, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als solches. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer und unter der Voraussetzung, dass alle technischen Fragen geklärt sind, insbesondere die Beibringung von Unterlagen und Spezifikationen durch den Käufer rechtzeitig erfolgt ist. Sie können sich je nach innerbetrieblicher Auftragslage kürzer oder länger auswirken. Hierbei hat der Auftraggeber keine rechtliche Handhabe.

 

3.2 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den Schaden wegen Nichterfüllung sowie etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

 

3.3 Für Lagerkosten berechnen wir pauschal 15,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Dies gilt auch, wenn die Ware auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert wird.

 

4. Mängelrüge und Gewährleistung

 

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferten oder montierten Materialien unverzüglich auf Mängel, eingebaute Gläser auf Beschädigungen zu untersuchen.

 

4.2 Vom Unternehmer sind offensichtliche Mängel sofort, jedoch spätestens innerhalb 7 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

4.3 Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt des Mangels trifft den Verbraucher. Die Gewährleistung wird nach unserer Wahl entweder durch die Reparatur oder durch den Ersatz der fehlerhaften Ware erfüllt.

 

4.4 Bei eventuell auftretenden Mängeln, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gelder vom Rechnungsbetrag einzubehalten; in auftretenden Fällen behalten wir uns vor, Rechtsschritte einzuleiten und für die fragliche Zeit anfallende Zinsen zu berechnen.

 

4.5 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, für Verbraucher 2 Jahre nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde.

 

4.6 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben dar. Die Gewährleistung entfällt bei allen Elementen, deren Größe außerhalb der vom Systemgeber festgelegten Maßgrenzen liegen. Diese sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.

 

4.7 Sollten während der Gewährleistungszeit Beschläge oder Gläser beschädigt werden, können diese nur gegen ein entsprechendes Entgelt ausgewechselt wird.

 

5. Haftungsbeschränkungen

 

5.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

 

5.2 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die durch dessen (Weiter-) Verwendung entstanden sind (z.B. Montage oder falsche Inbetriebnahme) und für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter bzw. nachlässiger Behandlung entstanden sind.

 

5.3 Schadensersatzansprüche verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware,

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen auch aus früheren oder künftigen Lieferungen, die uns gegen den Auftraggeber zustehen, unser Eigentum.

 

6.2 Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab.

 

6.3 Der Unternehmer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsbereich und solange er nicht im Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung schon jetzt mit allen Nebenrechten z. B. auf Einräumung einer Sicherungshypothek, sicherheitshalber in Höhe unserer Lieferungsforderungen an uns ab. Steht dem Auftraggeber gegen den Drittschuldner eine Gesamtforderung zu, gilt diese als abgetreten, wobei wir auf Verlangen des Auftraggebers den überschießenden Teilbetrag, der über den Wert unserer Lieferung hinausgeht, freigeben werden unter gleichzeitiger Bestimmung des Ranges, der hierdurch entstehenden Teilforderungen. Wir nehmen die Abtretung an. Einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf es nicht.

 

6.4 Der Auftraggeber ist bis auf weiteres berechtigt, die auf uns übergangenen Forderungen gegen den Drittschuldner einzuziehen. Auf Verlangen sind uns die Drittschuldner zu benennen. Wir sind jederzeit berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

 

7. Zahlung und Verzug

 

7.1 Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei einem Lieferwert von mehr als 5.000,00 EUR sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu verlangen, die innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsstellung fällig ist.

 

7.2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Gerät er mit einer Zahlung in Verzug, tritt gleichzeitig Verzug für alle zu diesem Zeitpunkt von ihm noch nicht bezahlten Forderungen des Auftragnehmers ein, unabhängig vom bis dahin vereinbarten Zahlungsziel. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Auftragnehmer das Recht, weitere Auftragsbearbeitungen und Lieferungen sofort einzustellen. Lieferverzug tritt hierdurch nicht ein. Dem Auftraggeber stehen diesbezüglich keine Schadensersatzansprüche zu.

Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Gegenansprüche, die von uns nicht anerkannt sind, kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass über die Gegenforderung rechtskräftig, zugunsten des Auftraggebers entschieden worden ist.

 

7.3 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggflls. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten bzw. Gestelle.

Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zzgl. einer Versandkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, bei höheren Kosten je nach Nachweis.

 

7.4 Für bereits erteilte Rechnungen, die auf Wunsch des Auftraggebers abgeändert werden, wird eine Aufwandsentschädigung von 15 EUR fällig.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Für die Vertragsbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichtsbarkeiten des Amtsgerichtsbezirks Kehl am Rhein. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

9. Hinweise zur Lieferung

 

9.1 Die Lieferung erfolgt ausschließlich nach unseren aufgeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen und zwar ab einer Netto-Gesamtsumme (Gesamtsumme aller Elemente, minus Rabatt, ohne MWSt.) von € 2.000,00 frei Lager. Bei Unterschreitung dieses Betrages wird ein Frachtzuschlag von € 100,00 zzgl. MWSt. erhoben.

Dies gilt nicht für hilzinger Boxberg. Hier gilt das Folgende: Die Lieferung erfolgt ausschließlich nach unseren aufgeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen und zwar ab einer Netto-Gesamtsumme (Gesamtsumme aller Elemente, minus Rabatt, ohne MWSt.) von € 1.500,00 frei Lager. Bei Unterschreitung dieses Betrages wird ein Frachtzuschlag von € 50,00 zzgl. MWSt. erhoben.

 

9.2 Die Lieferung ist vom Auftraggeber sofort auf Vollständigkeit zu prüfen, festgestellte Mängel sind auf dem Lieferschein unverzüglich zu vermerken.

 

9.3 In aller Regel werden die Elemente auf Transportgestellen angeliefert, die bis zur nächsten Belieferung beim Auftraggeber verbleiben. Diese Gestelle sind sorgfältig zu behandeln, im Beschädigungsfall oder bei Verlust haftet der Auftraggeber mit einem Betrag von € 400,00 zzgl. MwS. je Gestell.

 

10. Schlussbestimmungen

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Stand: Mai 2009