Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der hilzinger GmbH (nachfolgend HZ genannt). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich durch HZ zugestimmt.

1.2. Die AGB gelten, soweit nachstehend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für alle Geschäftspartner von HZ (nachfolgend GP genannt), d. h. für Verbraucher sowie für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Bonitätsprüfung

Der GP stimmt der Einholung einer Wirtschaftsauskunft durch HZ zum Zwecke der Bonitätsprüfung zu.

3. Bestellung, Angebot und Vertragsschluss

3.1. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, sowie handelsübliche Abweichungen in Struktur, Form und Farbe gegenüber Mustern und Abbildungen werden vorbehalten.

3.2. Angebotspreise sind Festpreise, sofern sich die Art der Ausführung, Größe/Maße, Stückzahl nicht ändert. Die Preisbindung beträgt 4 Wochen ab Angebotsdatum.

3.3 Angebotene Termine/Fristen sind unverbindlich und begründen, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als solches, kein Fixgeschäft.

3.4. Die Annahme eines Angebots/Auftragserteilung hat, ausgenommen die Bestellung von Montagematerial, grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.

3.5. Ein Vertrag kommt auch ohne Auftragsbestätigung wirksam zustande, wenn der GP das Angebot gemäß Ziffer 3.1 durch rechtsverbindliche Unterzeichnung und Rücksendung oder auf anderem Wege schriftlich oder per E-Mail binnen der Frist gemäß Ziffer 3.2 unverändert annimmt und nicht binnen 3 Werktagen der Annahme des Angebots widerspricht.

3.6. Ein Vertrag kommt zu den Bedingungen einer Auftragsbestätigung durch HZ zustande, wenn HZ nach Annahme des Angebots durch den GP eine ggf. auch von dem Angebot inhaltlich nach Feinaufmaß, Stückzahl, Ausführung etc. abweichende Auftragsbestätigung erteilt und der GP der Auftragsbestätigung nicht binnen 3 Werktagen widerspricht.

3.7. Wird die Ware telefonisch oder auf elektronischem Wege bestellt, wird HZ den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, sie kann jedoch mit einer Annahmeerklärung verbunden werden.

3.8. Montagematerial, das HZ unter www.hilzinger24.de zum Kauf anbietet, kann auch telefonisch bestellt werden. Eine telefonische Bestellung stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die bestellten Waren dar. HZ kann die Bestellung entweder durch schriftliche Erklärung oder durch Auslieferung der Ware an den GP bzw. den durch den GP bestimmten Lieferort annehmen.

3.9. Auf das besondere Widerrufsrecht bei telefonischen oder elektronischen Aufträgen wird hingewiesen, die Belehrung hierzu kann auf der Homepage (www.hilzinger24.de) nachgelesen werden.

3.10. Telefonisch bestelltes Montagematerial kann innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden, wenn es unversehrt und originalverpackt ist und es sich nicht um besondere, explizit beim Vorlieferanten bestellte Ware handelt.

4. Beschaffenheit     

4.1 Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen schuldet HZ die Eignung seiner Produkte und/oder Werke für ihre gewöhnliche Verwendung und eine Beschaffenheit gemäß Produktbeschreibung HZ und der Anforderungen der Richtlinien des Verbandes Fenster + Fassade (VFF), Walter-Kolb-Straße 1-7, 60594 Frankfurt, zur

und ansonsten bei Produkten und/oder Werken der gleichen Art üblich ist.

4.2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung oder Muster stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.

4.3. Sollten sich aus dem Ort oder der Art der konkreten Verwendung besondere Anforderungen an die Beschaffenheit der Produkte und/oder Werke von HZ in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben, wird der GP HZ hierüber vor Vertragsabschluss unaufgefordert schriftlich unterrichten.

5. Mitwirkungspflichten des GP

5.1. Der GP hat HZ/den Monteuren ungehinderten und verkehrssicheren Zugang zum Montage- bzw. Lieferort zu gewähren.

5.2. Auf im Montagebereich vorhandene Elektroinstallationen etc. muss HZ vor Beginn der Arbeiten durch GP hingewiesen werden.

6. Instandhaltung

6.1. Alle Fenster- und Türelemente aus Kunststoff, Holz oder Metall, insbesondere deren Beschläge, bedürfen zur Erhaltung des funktionsfähigen, bei Lieferung mangelfreien Zustands auch während der vereinbarten Gewährleistung der regelmäßigen fachgerechten, mindestens jährlichen Wartung und Pflege, wozu auch die Ausführung nutzungsbedingt erforderlich werdender Einstellarbeiten gehört; Holzfenster bedürfen darüber hinaus einen regelmäßigen Wetterschutz/Pflegeanstrich.

6.2. Die Instandhaltung gemäß Ziffer 6.1. ist Sache des GP. Für Mängel und Schäden, die Folge nicht oder nicht fachgerecht ausgeführter Instandhaltung sind, hat HZ - auch während der vereinbarten Gewährleistung - nicht einzustehen.

7. Transport- und Lagergestelle, Lagerkosten

7.1. HZ verwendet zur Zwischenlagerung sowie zum Transport seiner Fenster- und Türelemente spezielle Transport- und Lagergestelle, die bei Lieferung bis zur vereinbarten Abholung, längstens bis zur nächsten Lieferung bei dem GP verbleiben können.

7.2. Der GP ist verpflichtet, die Gestelle gemäß Ziffer 7.1. sorgfältig zu behandeln sowie vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Der GP haftet für die Beschädigung der Gestelle in Höhe der Reparaturkosten, für deren Zerstörung oder den Verlust in Höhe von 680,00 EUR (zzgl. MwSt.) je Gestell, es sei denn, der GP weist nach, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.3. Können bei dem GP verbliebene Gestelle zu dem durch HZ angekündigten Abholungstermin oder bei der nächsten Lieferung nicht abgeholt werden, z. B. weil sie noch zur Lagerung verwendet werden, ist der GP zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 20,00 EUR/Gestell zzgl. MwSt. pro Kalendertag an HZ verpflichtet.

7.4. Können die bei HZ auf Transport- und Lagergestellen zwischengelagerten Fenster- und Türelemente aus durch den GP zu vertretenden Gründen nicht zu dem mit Ankündigung der Versandbereitschaft mitgeteilten Liefer- oder Montagetermin ausgeliefert bzw. auf die Baustelle verbracht werden, ist der GP zur Zahlung von Lagerkosten in Höhe von 20,00 EUR/Gestell zzgl. MwSt. pro Kalendertag an HZ verpflichtet.

7.5. Können die bei HZ bestellten sonstigen Waren aus durch den GP zu vertretenden Gründen zu dem mit Ankündigung der Versand- bzw. Abholungsbereitschaft mitgeteilten Liefer- bzw. Abholungstermin nicht ausgeliefert bzw. übergeben werden, ist der GP zur Zahlung von Lagerkosten in Höhe von 5% des Nettowarenwertes zzgl. MwSt. an HZ verpflichtet.

8. Abnahme

8.1. Kauf- und Werklieferungsvertrag

a) Die Abnahme ist mit Übergabe der Ware an den GP oder dessen Bevollmächtigten erfolgt.

b) Ist der GP Unternehmer und handelt es sich für beide Parteien um ein Handelsgeschäft gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB mit der ergänzenden Maßgabe, dass im Rahmen der Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Kalenderwochen, schriftlich anzuzeigen sind. Unterlässt der GP die Anzeige oder erfolgt die Anzeige verspätet, gilt die gelieferte Ware auch im Falle eines Mangels als genehmigt und abgenommen.

8.2. Werkvertrag

a) Der GP ist zur Abnahme binnen zwei Wochen ab Zugang einer Aufforderung zur Abnahme verpflichtet. Die Anzeige der Fertigstellung oder die Übergabe der Schlussrechnung gelten gleichzeitig ebenfalls als Aufforderung zur Abnahme. Teilleistungen sind auf Verlangen von HZ ebenfalls binnen zwei Wochen abzunehmen.

b) Die Abnahme gilt im Übrigen als erfolgt, wenn sie nicht spätestens zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme oder der Anzeige der Fertigstellung oder der Schlussrechnung durch den GP unter Angabe mindestens eines Mangels abgelehnt wurde.

c) Ist der GP Verbraucher tritt die Abnahme gemäß b) nur ein, wenn er durch HZ mit der Aufforderung zur Abnahme oder der Anzeige der Fertigstellung oder der Schlussrechnung in Textform auf die Rechtsfolgen einer nicht oder nicht fristgerecht erklärten oder ohne Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.

9. Lieferung und Versendung

9.1. Lieferung durch HZ und Versendung von Waren (Versendungskauf) sind Sonderleistungen, die HZ gemäß Ziffer 9.2. und 9.3. gesondert zu vergüten sind.

9.2. Lieferungen erfolgen ab einem Gesamtwarenwert ohne Mehrwertsteuer von 1.500,00 EUR frei Lager.  Bei Unterschreitung dieses Betrages wird ein Frachtzuschlag von 100,00 EUR (zzgl. MwSt.) erhoben.

9.3 Beim Versendungskauf trägt der GP die Versand- und Transportkosten ab Werk sowie die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung und für etwaig anfallende Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, mindestens jedoch in Höhe einer Versandkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR (zzgl. MwSt.)

9.4.Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nimmt HZ nicht zurück, sie werden Eigentum des GP; ausgenommen sind Paletten bzw. Transport- und Lagergestelle.

9.5. Teillieferungen sind zulässig.

9.6. Bei Lieferung gilt die Übergabe der Ware als erfolgt, wenn sie dem GP am Lieferort zur Verfügung gestellt wird.

9.7. Der GP ist unbeschadet seiner fortbestehenden Mängelrechte verpflichtet, die durch ihn abgeholten und die durch oder im Auftrag von HZ gelieferten und versendeten Waren, insbesondere Gläser, bei Übergabe auf Vollzähligkeit sowie auf ohne weiteres erkennbare offensichtliche Mängel und Transportschäden in Augenschein zu nehmen, jede Beanstandung auf dem Übergabe- bzw. Lieferschein zu vermerken sowie erforderlichenfalls HZ schriftlich anzuzeigen.

10. Eigentumsvorbehalt.

10.1.  Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

10.2. Ist der GP Verbraucher, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von HZ.

10.3. Ist der GP Unternehmer

a) bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch aus früheren oder künftigen Lieferungen, die HZ gegen den GP zustehen, Eigentum von HZ;

b) darf er die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsbereich, solange er nicht mit der Bezahlung unserer Forderung/en im Verzug ist, veräußern oder verarbeiten;

c) und wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch ihn an einen Dritten veräußert oder als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der GP schon jetzt seine gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des geschuldeten Kaufpreises mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest sicherungshalber an HZ ab;

d) und steht ihm gegen den Drittschuldner gemäß c) eine Gesamtforderung zu, gilt diese als an HZ sicherungshalber abgetreten, wobei HZ auf Verlangen des GP einen den Betrag der Gesamtforderungen übersteigenden Teilbetrag unter gleichzeitiger Bestimmung des Ranges der hierdurch entstehenden Teilforderungen freigeben wird. 

10.4. HZ nimmt die Abtretung gemäß Ziffer 10.3. c) und d) an. Eines gesonderten Abtretungsvertrages im Einzelfall bedarf es nicht.

10.5.Der GP gemäß Ziffer 10.3. ist bis auf Weiteres berechtigt, die auf HZ übergangenen Forderungen gegen den Drittschuldner einzuziehen. Auf Verlangen sind HZ die Drittschuldner durch GP zu benennen. HZ ist jederzeit berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

11. Mängelrechte und Gewährleistung

11.1. Ein von uns zu vertretender Mangel kann nach unserer Wahl zunächst durch Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatz der fehlerhaften Ware/Leistung - beseitigt werden.

11.2. Ist der GP Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für von HZ gelieferte Ware 1 Jahr.

11.3. Für alle vom GP bestellten Fenster- und Türelemente, deren Größe und/oder Masse außerhalb der vom Systemgeber festgelegten Maß- oder Massegrenzen liegen, ist die Gewährleistung, außer für eigene Herstellungs- und Montagefehler, ausgeschlossen, wenn HZ vor Vertragsabschluss den GP schriftlich auf die Überschreitung der Maß- oder Massegrenzen hingewiesen hat.

11.4. Klappergeräusche bei innenliegenden Sprossen der Fenster- und Türelemente sind systembedingt und kein Mangel. 

11.5. Einstellarbeiten an Fenster- und Türelementen, die aufgrund unterbliebener oder nicht fachgerecht ausgeführter Wartung gemäß Ziffer 6.1. erforderlich werden, sind kostenpflichtig. 

12. Haftungsbeschränkungen

12.1. Schadensersatzansprüche des GP sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von HZ.

12.2. Von dem Haftungsausschluss gemäß Ziffer 12.1. ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des GP a) aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) aufgrund der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten), wie z. B. die Verpflichtung, Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und dem GP das Eigentum an ihr zu verschaffen, c) aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von HZ oder seiner Erfüllungsgehilfen.

12.3. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet HZ unbeschränkt.

12.4. Für einfache, leichte Fahrlässigkeit haftet HZ - außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt wurden und nur beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren unmittelbaren Schaden.

12.5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz.

12.6. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung von HZ für die Beschädigung von im Montagebereich verlaufender, nicht erkennbarer Elektro- und sonstiger Installationen, sofern der GP seiner Hinweispflicht gemäß Ziffer 5.2. nicht nachgekommen ist, sowie für montagebedingte, nicht vermeidbare Beschädigungen des Innen- und Außenputzes, des Mauerwerks, von Fliesen, der Innenfensterbänke.

12.7. HZ haftet auch nicht für Fehler, die sich aus den vom GP vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnung, Muster o.dgl.) ergeben, es sei denn, HZ trifft diesbezüglich eine Hinweispflicht.

12.8. Schadensersatzansprüche des GP, ausgenommen solche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren 1 Jahr nach Abnahme.

13. Zahlung, Verzug, Aufrechnung

13.1. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. HZ ist berechtigt An- oder Voraus- oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Teilleistungen können abgerechnet werden, wenn sich die Fertigstellung aus vom GP zu vertretenen Gründen um mehr als 20 Kalendertage verzögert.

13.2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der GP auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzuges hat HZ das Recht, weitere Auftragsbearbeitungen, Leistungen und Lieferungen sofort einzustellen.

13.3. Mit Gegenansprüchen darf der GP nicht aufrechnen, wenn HZ die Gegenforderung nicht anerkannt oder die Gegenforderung nicht rechtskräftig durch Urteil oder Beschluss eines Gerichts festgestellt wurde, es sei denn, die Gegenforderung und die Forderung resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.

13.4. Etwaige Hilfestellungen des GP im Zusammenhang mit der Montage berechtigen -unabhängig vom Umfang- nicht zur Kürzung der Rechnung, es sei denn es liegt eine schriftliche Vereinbarung vor.

14. Gefahrenübergang

14.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlust oder der Verschlechterung geht, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, mit Abnahme der Ware oder des Werkes oder mit Eintritt des Abnahmeverzuges auf den GP über.

14.2. Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer o.ä. auf den GP über.

14.3. Bei Anlieferung durch HZ, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Übergabe an der Auslieferungsstelle auf den GP über.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es wird ausschließlich deutsches Recht vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr oder ist der GP juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Erfüllungsort der Sitz von HZ. Ist der GP Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die ordentliche Gerichtsbarkeit am Sitz von HZ. Dies gilt auch, wenn der GP keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

16. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des mit dem GP geschlossenen Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nehmen daran nicht teil.

Stand: 13.02.2023